Allgemeine Geschäftsbedingungen der IB Möbelwerkstätten GmbH


1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen“ (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
a) Alle Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Vereinbarungen mit Beauftragten des Käufers.
c) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen erhalten, gilt das des Verkäufers.
2.2 Wird die vom Auftragsnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigter Mängelrüge hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Annullierungskosten
Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
-Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.
-Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der  verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Eigenschaften des verwendeten Materials
A) Holz ist ein Naturwerkstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften; Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.  Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes beim Kauf und bei der Verwendung des Holzes zu berücksichtigen. Farb-, Struktur- und sonstige Unterschiede innerhalb einer Holzart gehören zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellen keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Insbesondere unter veränderten klimatischen Bedingungen kann Holz quellen oder schwinden
B) Granit und Marmor sind ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
Verschiedenartigkeiten in der Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur
wie Flecken, Adern und Schattierungen sind Naturgebilde, die nicht zur
Beanstandung berechtigen.
C) Glas: Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten
oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware
berechtigt nicht zur Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware.
Für Maß- und Dickentoleranzen gelten die Vorschriften der Flachglasindustrie sowie des Isolierglasherstellers, je nach gewünschtem Fabrikat. Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. Beim Einbau der Gläser sind Abweichungen von den angegebenen Werten möglich, diese können nicht Gegenstand einer Anspruchstellung sein.
Glasbruch nach dem Einbau unterliegt nicht der Gewährleistungspflicht, es sei den der Glasbruch ereignet sich unmittelbar nach Einbau des Glases und ist eindeutig auf fehlerhaften Einbau zurückzuführen.
Proben und Muster gelten nur als annährend, sind aber nicht im Stande des betreffenden Materials genau zu charakterisieren. Diese sind unverbindliche Anschauungsstücke.

7. Zahlung
7.1 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7.2 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt / Erweiterter Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
8.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand in Absprache mit dem Besteller auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
8.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf den Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
8.4 a) Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen Gegenständen verkauft worden ist. Es bedarf keiner besonderen späteren Erklärungen mehr.
b) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
c) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
d) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahe legen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
8.5 Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets für den Lieferer. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
8.6 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat ggf. gegenüber Dritten Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.
8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.8 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8.9 An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

9. Verwendung von Daten / Datenschutz
Soweit Sie uns personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt haben, verwenden wir diese ausschließlich zur Erfüllung Ihrer Wünsche und Anforderungen, insbesondere zur Abwicklung des mit Ihnen geschlossenen Vertrags oder zur Beantwortung Ihrer Anfrage.
Eine Weitergabe, ein Verkauf oder sonstige Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt nicht, es sei denn, dass
• dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dass wir bei Bestellungen von Produkten Ihre Anschrift und Bestelldaten an unsere Lieferanten weitergeben.
• dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.
• Sie zuvor eingewilligt haben.
Sie haben das Recht, eine solche Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu widerrufen.
Die Löschung der personenbezogenen Daten erfolgt,
• wenn Sie Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen.
• wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder
• ihre Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
Die Firma IB Möbelwerkstätten GmbH hat das ausdrückliche Recht Bildmaterial der von der Firma IB Möbelwerkstätten GmbH  gefertigten Möbel für werbliche Zwecke bzw. in werblichem Umfeld einzusetzen.
Dieses Berechtigung gilt nicht wenn die Verwendung vertraglich ausgeschlossen wurde.

10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

Stand: 17.03.2008
Nach oben